Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger

Im Herbst 2006 nahm die Ausbildungsstelle im Kellergeschoß des Feuerwehrgerätehauses in Schweitenkirchen ihren Betrieb auf. Dort wird sowohl die Ausbildung für Atemschutzgeräteträger durchgeführt, sowie die notwendigen jährlichen Wiederholungsübungen. Die Tätigkeit unter Atemschutz wird in der Feuerwehrdienstvorschrift 7 beschrieben:

Aus der FwDV 7: Können Einsatzkräfte durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheitsschädigender Stoffe (Atemgifte) gefährdet werden, müssen entsprechend der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden. Kenntnisse über Verwendungsmöglichkeiten und Schutzwirkung der Geräte, über Auswahl, Pflege, Wartung und Prüfung der Geräte sowie über Ausbildung und Fortbildung der Atemschutzgeräteträger sind Voraussetzungen für die erfolgreiche Verwendung von Atemschutzgeräten.

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen);
  • erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
  • die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben;
  • regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen teilnehmen; 
  • zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen. 

Einsatzkräfte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden. 

Einsatzkräfte mit Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie von Atemanschlüssen sind für das Tragen für die bei den Feuerwehren anerkannten Atemschutzgeräte ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet oder beim An- bzw. Ablegen des Atemanschlusses zu Verletzungen führen können (z.B. Ohrschmuck).

 Voraussetzungen zur Teilnahme am Lehrgang:

  • Alter mindestens 18 Jahre
  • Ausbildung Truppmann Teil 1 oder MTA
  • Der Lehrgang „Sprechfunker“ soll vor dem Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ abgeschlossen sein.
  • Die erforderliche Arbeitsmedizinische Erstuntersuchung nach G26.3 darf laut dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband bis zum Ausbildungsbeginn nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ GUV-V A4
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vollbartträger und Personen mit starken Koteletten, sowie Piercing im Dichtheitsbereich von Atemschutzmasken ungeeignet sind und daher zu den Lehrgängen nicht zugelassen werden können.

Lehrgangsanmeldung

Die Lehrgangsanmeldung erfolgt über das Veranstaltungsportal. Bitte bei der Anmeldung beachten das alle Daten des Teilnehmers eingegeben werden!

MP-FEUER Veranstaltungsportal - KFV Pfaffenhofen a.d.Ilm

Für die Ausbildung ist zuständig: KBM: Mathias Spira (land5_2@landratsamt-paf.de)